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01.01.2017
RICHTLINIEN
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Eggenburg vom 14. Dezember 2016 über die Festlegung der Kostenbeiträge für die Betreuungszeiten vor 7.00 und nach 13.00 Uhr in den NÖ Landeskindergärten der Stadtgemeinde Eggenburg gem. § 25 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl 5060, text-align: center;">idFd. Landesgesetzes LGBl. Nr. 65/2016. >
§ 1 Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die finanzielle Abwicklung der Betreuung von Kindergartenkindern in den NÖ Landeskindergärten der Stadtgemeinde Eggenburg für die Betreuungszeiten vor 7.00 Uhr und nach 13.00 Uhr.
§ 2 Tarife
a) Für die Betreuungszeiten der Kindergartenkinder in den NÖ Landeskindergärten der Stadtgemeinde Eggenburg werden mit Wirksamkeit 1.1.2017 folgende Kostenbeiträge festgesetzt:
bis 25 Stunden 50 Euro bis 40 Stunden 70 Euro bis 60 Stunden 90 Euro über 60 Stunden 100 Euro
Die angeführten Kostenbeiträge unterliegen der Wertsicherung und ändern sich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Austria Österreich (VPI 2015), wobei Indexänderungen erst ab einer Erhöhung von mindestens 5% berücksichtigt werden.
b) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die zeitliche Inanspruchnahme in regelmäßig zu erfolgenden Bedarfserhebungen im entsprechend erforderlichen Stundenausmaß bekannt zu geben.
c) Änderungen der zeitlichen Inanspruchnahme der Betreuungszeiten sind gemäß § 25 Abs. 3 NÖ Kindergartengesetz 2006 zu Beginn des Kindergartenjahres, mit 1. Dezember, mit 1. März und zu Beginn der Kindergartenferien möglich.
§ 3 Förderung
a) Um auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für die Kinder Unterhaltspflichtigen Bedacht nehmen zu können, kann bei sozialer Bedürftigkeit beim Kindergartenerhalter im Wege der Stadtverwaltung um Förderung in Form der Herabsetzung des jeweiligen Kostenbeitrages angesucht werden.
b) Der Kostenbeitrag nach § 2 lit. a kann nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen laut Anlage in Form einer Förderung herabgesetzt werden. Als Basis für die Herabsetzung sind die Beiträge nach § 2 lit. a heranzuziehen.
c) Die Förderung wird nur gewährt, wenn das Kindergartenkind und mindestens ein Elternteil (Erziehungsberechtigter) den Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Eggenburg haben. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Bestimmungen, wobei auf die Förderung kein Rechtsanspruch besteht.
d) Bei der Inanspruchnahme der Betreuungszeiten vor 7.00 und nach 13.00 Uhr im Ausmaß bis 25 Stunden wird in den NÖ Landeskindergärten der Stadtgemeinde Eggenburg für 2 (zwei) oder mehr Kinder einer Familie nur ein Kostenbeitrag in Höhe von € 50,--/Monat vorgeschrieben.
§ 4 Gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen
Dieses wird errechnet, indem man das Familieneinkommen durch den Gewichtungsfaktor der Familie dividiert. Der Gewichtungsfaktor der Familie wird durch Addition der Gewichtungsfaktoren der einzelnen Familienmitglieder ermittelt.
Familienmitglieder Gewichtungsfaktor
1. Erwachsener 1,0 (als Alleinerzieher 1,4)
2. Erwachsener + 0,8
Kind(er)
bis inkl. 10 Jahre + 0,4
11 bis inkl. 14 Jahre + 0,6
über 15 Jahre + 0,8 (solange Familienbeihilfe bezogen wird)
§ 5 Familieneinkommen
a) Familieneinkommen gemäß § 4 ist das monatliche Einkommen aller im Haushalt lebenden Familienmitglieder einschließlich Alimente, Sondernotstandsunterstützung, Notstandsunterstützung, Arbeitslosenunterstützung sowie etwaiger Einkommen einer Lebensgefährtin / eines Lebensgefährten.
b) Als Einkommen gilt:
(1) bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen (Einkommen gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer) ohne Familienbeihilfe,
(2) bei den übrigen Einkunftsarten ist § 2 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (vermindert um Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuer) maßgebend, wobei zur Berechnung der Einkünfte nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirtinnen / Land- und Forstwirte 4,16 % des Einheitswertes monatlich herangezogen werden.
c) Das Einkommen ist nachzuweisen:
(1) bei Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines aktuellen Einkommensnachweises,
(2) bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr; sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so sind der oder die Lohnzettel für das betreffende Kalenderjahr beizulegen;
bei pauschalierten Landwirtinnen / Landwirten ist der zuletzt festgestellte Einheitswert vorzulegen.
d) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise beigebracht oder verlangt werden.
e) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, unverzüglich jede Änderung in den Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung dem Kindergartenerhalter schriftlich anzuzeigen.
§ 6 Antragstellung
Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben den formlosen Antrag zu unterfertigen und mit den erforderlichen Beilagen zur Bewilligung vorzulegen.
Der Antrag ist frühestens mit Beginn des Kindergartenjahres für das laufende Kindergartenjahr und spätestens bis 31.12. für das vergangene Kindergartenjahr zu stellen. Das Kindergartenjahr beginnt mit dem Schuljahr im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
Werden Förderungen aufgrund unrichtiger Angaben bezogen, sind diese über Aufforderung der Stadtgemeinde Eggenburg von der Förderempfängerin / vom Förderempfänger unverzüglich rückzuerstatten oder können auf bereits bewilligte Förderungen angerechnet werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Richtlinien wurden in der Sitzung des Gemeinderates am 14. Dezember 2016 beschlossen und gelten ab 1. Jänner 2017.
Anlage zu den Richtlinien des Gemeinderates über die Festlegung der Kostenbeiträge für die Betreuungszeiten vor 7.00 und nach 13.00 Uhr in den NÖ Landeskindergärten der Stadtgemeinde Eggenburg
monatliches gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen
zumutbarer monatlicher Kostenbeitrag der Eltern / Erziehungsberechtigten
ab 60 Std./M
bis 60 Std./M
bis 40 Std./M
bis 25 Std./M
bis € 509,00
€ 23,00
€ 20,50
€ 16,00
€ 11,00
€ 510,00 bis € 524,00
€ 27,00
€ 24,50
€ 19,00
€ 13,50
€ 525,00 bis € 538,00
€ 31,50
€ 28,50
€ 22,00
€ 15,50
€ 539,00 bis € 553,00
€ 36,00
€ 33,00
€ 25,50
€ 18,00
€ 554,00 bis € 567,00
€ 41,50
€ 37,00
€ 586,00 bis € 582,00
€ 45,00
€ 40,50
€ 22,50
€ 583,00 bis € 596,00
€ 49,00
€ 44,50
€ 34,50
€ 597,00 bis € 611,00
€ 54,00
€ 38,00
€ 612,00 bis € 625,00
€ 58,00
€ 53,00
€ 41,00
€ 29,50
€ 626,00 bis € 640,00
€ 62,50
€ 57,00
€ 44,00
€ 641,00 bis € 655,00
€ 68,00
€ 61,50
€ 47,50
€ 34,00
€ 656,00 bis € 669,00
€ 73,50
€ 67,00
€ 52,00
€ 670,00 bis € 684,00
€ 81,00
€ 685,00 bis € 698,00
€ 88,00
€ 79,50
€ 699,00 bis € 713,00
€ 93,50
€ 85,50
€ 66,50
ab € 714,00
€ 100,00
€ 90,00
€ 70,00
€ 50,00