Kommunalsteuer

Mit dem Steuerreformgesetz 1993 wurde die Lohnsummensteuer von der Kommunalsteuer abgelöst. Bei der Kommunalsteuer handelt es sich ausschließlich um eine Gemeindeabgabe.

Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in jener Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet. Bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten und Wanderunternehmen gibt es gesonderte Regelungen. Erstreckt sich beispielsweise die Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, muss die Unternehmerin/der Unternehmer die Bemessungsgrundlage auf die beteiligten Gemeinden zerlegen. Bei Wanderunternehmen ist die Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Betriebsdauer auf die jeweiligen Gemeinden zu zerlegen.

Wichtige Links:

Formular Kommunalsteuererklärung:

http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfd/9999/KommSt1.pdf

http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfd/9999/KommSt2.pdf

Finanz-ONLINE

https://finanzonline.bmf.gv.at/

Erklärung zu Kommunalsteuer ONLINE:

http://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/WeitereSteuern/Kommunalsteuer/Internet-Version_zu_KommunalsteuerONLINE_Erklaerung.pdf

Information zum Kommunalsteuergesetz 1993:

http://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/WeitereSteuern/Kommunalsteuer/InfoKommunalsteuer-Aenderung200603.pdf

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (BGBl. II Nr. 453/2002)

Auf Grund § 14 Abs. 2 Kommunalsteuergesetz 1993 wird verordnet:

§ 1.
(1) Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, welche gemäß § 14 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz von den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und von den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG) durchzuführen ist, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung - FOnV 2002).

(2) Teilnehmer im Sinne des § 3 FOnV 2002 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.

(3) Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach § 18 FOnV 2002, jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.

§ 2.
(1) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 haben folgende Daten zu übermitteln:

die Finanzamts- und Steuernummern (§ 57 Abs. 1 BAO iVm § 81 EStG 1988) der Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß § 7 Kommunalsteuergesetz 1993 erhebungsberechtigt ist,die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 in Euro, die Angabe, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wurde, die Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen, außerordentliche Wahrnehmungen.

(2) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen, hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Abs. 1 verpflichtet sind.

(3) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln:

die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 und die Prüfungsfeststellungen.

§ 3.
Die Verordnung tritt mit 20. Jänner 2003 in Kraft.

Zuständig


Körbel Manfred
Kontaktdaten von Manfred Körbel
FunktionStadtamtsdirektorstellvertreter
NameManfred Körbel
Telefon+43 2984 3501 47
Faxnummer+43 2984 3501 26
E-Mail (offiziell)manfred.koerbel@eggenburg.gv.at
BüroZimmer 10 (1. Stock)