Die Kanalbenützungsgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Kanal nicht benützt wird.
(z.B. bei einem unbewohnten Haus).
Die Kanalbenützungsgebühr ist nur bei einer Demontage der Anschlüsse nicht mehr zu zahlen. Um dies zu erreichen, müssen sämtlichen sanitären Einrichtungen entfernt werden (Waschbecken, WC-Anlage, Dusche) und der Kanalanschluss so verschlossen werden, dass diese Arbeiten nicht leicht rückgängig gemacht werden können. (z.B. durch Zumauern)