Die Kanalbenützungsgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Kanal nicht benützt wird. (z.B. bei einem unbewohnten Haus).
Die Kanalbenützungsgebühr für einzelne Geschosse ist nur bei einer Demontage der Anschlüsse nicht mehr zu zahlen. Um dies zu erreichen, müssen sämtliche sanitäre Einrichtungen (z.B. Waschbecken, WC-Anlage, Dusche) entfernt werden. Hernach ist der Kanalanschluss derart zu verschließen, dass diese Arbeiten nicht leicht rückgängig zu machen sind (z.B. Zumauern, Verfließen, ..).
Auf Grund der grundsätzlichen Anschlussverpflichtung nach § 45 Abs. 2 NO BO 2014 ist es nicht möglich, den Anschluss für die gesamte Liegenschaft stillzulegen bzw. hätte eine Demontage jedes Kanalanschlusses nach den oben angeführten Kriterien nicht zur Folge, dass keine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten ist. Denn auch in dem Fall, dass trotz Anschlussverpflichtung der Anschluss nicht hergestellt wird, erfolgt die Berechnung so, als ob die Liegenschaft (Gebäude mit Abwasserentsorgungsstellen) angeschlossen wäre. (vergl. § 5 Abs. 3 letzter Satz des NÖ Kanalgesetzes 1977 ).