Kanalbenützungsgebühren

🚽Kanalbenützungsgebühr (laufende Abgabe)

Einheitssätze:

🚽Schmutzwasser ohne Regenwasser - € 2,70 exkl. 10 % Ust
🚽🌧️ Schmutzwasser mit Regenwasser - € 2,97 exkl. 10 % Ust

Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühr soll die laufenden Kosten für den Betrieb und die Erhaltung des Kanalnetzes sowie auch die Errichtungskosten neuer Kanalnetze decken.

🪙 Höhe der Gebühr

Die Kanalbenützungsgebühr kommt gemeinsam mit der Wasseranschlussabgabe zur Vorschreibung, sobald Sie Ihr Haus bezogen haben. 

Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen (ein angeschlossenes Kellergeschoß wird nicht berücksichtigt außer bei gewerblicher Nutzung) multipliziert mit derzeit gültigen Einheitssatz.

Werden in das Kanalsystem zusätzlich zum Schmutzwasser auch Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10% erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

Die derzeit geltende Abgabenordnung für die Kanalbenützung finden Sie übrigens hier

📖 Gesetzliche Grundlage

🏚️ Unbewohntes Haus 

Die Kanalbenützungsgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Kanal nicht benützt wird. (z.B. bei einem unbewohnten Haus).

Die Kanalbenützungsgebühr für einzelne Geschosse ist nur bei einer Demontage der Anschlüsse nicht mehr zu zahlen. Um dies zu erreichen, müssen sämtliche sanitäre Einrichtungen (z.B. Waschbecken, WC-Anlage, Dusche)  entfernt werden. Hernach ist der Kanalanschluss derart zu verschließen, dass diese Arbeiten nicht leicht rückgängig zu machen sind (z.B. Zumauern, Verfließen, ..).

Auf Grund der grundsätzlichen Anschlussverpflichtung nach § 45 Abs. 2 NO BO 2014 ist es nicht möglich, den Anschluss für die gesamte Liegenschaft stillzulegen bzw. hätte eine Demontage jedes Kanalanschlusses nach den oben angeführten Kriterien nicht zur Folge, dass keine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten ist. Denn auch in dem Fall, dass trotz Anschlussverpflichtung der Anschluss nicht hergestellt wird, erfolgt die Berechnung so, als ob die Liegenschaft (Gebäude mit Abwasserentsorgungsstellen) angeschlossen wäre. (vergl. § 5 Abs. 3 letzter Satz des NÖ Kanalgesetzes 1977 ).

🧮 Interaktive Berechnung Ihrer Kanalbenützungsgebühr

Bitte beachten Sie: Der Rechner wurde überprüft und sollte korrekt funktionieren. 
Dennoch können Fehler nie vollständig ausgeschlossen werden. Betrachten Sie die Ergebnisse daher bitte eher als Orientierungshilfe und nicht als verbindliches Endergebnis.

Kanalbenützungsgebühr

Berechnungsfläche
in m²
x Einheitssatz Jahresgebühr Vierteljährlich
Kellergeschoß
wird nicht berücksichtigt - außer ein Großteil ist oberirdisch oder es wird gewerblich genutzt
Erdgeschoß
€ 0,00 € 0,00
1. Obergeschoß
€ 0,00 € 0,00
2. Obergeschoß
€ 0,00 € 0,00
Dachgeschoß
€ 0,00 € 0,00
0
Summe der Geschoßflächen
€ 0,00 € 0,00
+ 10 % Umsatzsteuer € 0,00 € 0,00
Zu zahlende Kanalbenützungsgebühr € 0,00 € 0,00

📆 Vorschreibungszeitpunkt

Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr erfolgt vierteljährlich und ist jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.



Zuständig


Daniel Neustetter
Kontaktdaten von Daniel Neustetter
NameDaniel Neustetter
Telefon+43 2984 3501 223
Faxnummer+43 2984 3501 226
E-Mail (offiziell)daniel.neustetter@eggenburg.gv.at
BüroZimmer 11 (1. Stock)

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