Die Bewohner und die Wirtschaftstreibenden in der Kurzparkzone stellen jene Gruppe von Betroffenen dar, welche aufgrund ihrer Interessenslage „bevorzugt“ behandelt werden soll. Dies deshalb, da die getroffene Regelung nicht die Wohnbevölkerung und die Wirtschaftstreibenden bevorzugt, sondern sie von Nachteilen befreit, die durch die Einführung der Kurzparkzone entstanden sind. Dass sie in der Beurteilung ihrer Interessenslage einer eigenen Betrachtung bedürfen, kommt auch schon durch die getrennte Behandlung im § 45 Abs. 4 StVO 1960 und dem dort eigens normierten Ausnahmetatbestand zum Ausdruck. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass die Ausnahmebewilligungen nur zu einer moderaten Stückzahl ausgegeben werden können, weil sich die Kurzparkzone sonst ad absurdum führen würde.
Es wurden daher mittels Gebietsabregenzungsverordnung drei Bewohnerparkzonen eingerichtet.
Zone I: Grätzl, Hauptplatz, Kremserstraße, Rathausstaße 1 - 30 (oberer Teil - Gemeindestraße)
Zone II: Baptist-Stöger-Platz, Bürgerspitalgasse, Klostergasse, Schulgasse
Zone III: Burggasse, Judengasse, Kirchenplatz, Pfarrgasse
Falls sie eine Ausnahmebewilliung für die Hornerstaße, Eggenstaße bzw. den Teil der Rathausstaße welcher entlang der Bundesstraße verläuft benötigen, dann müssen sie sich an die BH Horn melden.
Eine Bewilligung wird immer für zwei Jahre erteilt. Das Ansuchen um eine Verlängerung der Genehmigung können sie auch schon einige Tage vorher abgeben und wird dann wieder mit dem ursprünglichen Ablauftermin ausgestellt.