Wahlkarten

briefwahl.jpg Mittels Wahlkarte können Personen wählen, die am Wahltag ortsabwesend sind, ebenso auch Personen, die gehbehindert oder bettlägerig sind. Die Beantragung einer Wahlkarte ermöglicht Wählerinnen und Wählern größtmögliche Flexibilität bei der Stimmabgabe. Mit einer Wahlkarte kann die Stimme - außerhalb der Heimatgemeinde - sowohl vor einer Wahlbehörde, als auch mittels Briefwahl abgegeben werden. Beide Systeme bestehen parallel; der notwendige Vordruck (das Wahlkartenkuvert) ist in beiden Fällen der gleiche.

Das bedeutet, dass sich Wählerinnen und Wähler, die in Besitz einer Wahlkarte sind, auch erst sehr kurzfristig entscheiden können, ob sie ein Wahllokal aufsuchen oder sich stattdessen der Briefwahl bedienen wollen.
Beachten Sie aber, dass vom Ausland aus nur die Briefwahl möglich ist.

Menschen in Heil- und Pflegeanstalten sowie Bettlägrige können von so genannten besonderen Wahlbehörden besucht werden und vor diesen ihr Wahlrecht mit der Wahlkarte ausüben. Auch Häftlinge (sofern sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind) können vor besonderen Wahlbehörden wählen.

Bei der Briefwahl kann die Wahlkarte sowohl in Österreich als auch im Ausland dazu verwendet werden, um persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst an einem beliebig gewählten Ort die Stimme abzugeben und per Post an die zuständige Wahlbehörde zu senden. Das früher erforderlich gewesene, komplizierte Procedere bei der Stimmabgabe aus dem Ausland entfällt; ein(e) Zeuge (Zeugin) ist nicht mehr vorgesehen.

Wo kann ich die Wahlkarte beantragen?

Sie können die Wahlkarte bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie eingetragen sind, mündlich oder schriftlich (im Postweg, per Telefax gegebenenfalls auch per E-Mail oder über die Internetmaske der Gemeinde) ab dem Tag der Wahlausschreibung beantragen. Schriftlich können Sie die Wahlkarte bis zum vierten Tag vor dem Wahltag beantragen, mündlich bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr.

Wie kann ich mit der Wahlkarte wählen?

Im Inland: Vor einer Wahlbehörde in jenen Wahllokalen, die Wahlkarten entgegennehmen oder beim Besuch durch eine besondere („fliegende“) Wahlbehörde oder mittels Briefwahl (ohne Beisein einer Wahlbehörde)
Im Ausland: Im Ausland kann die Stimme nur mittels Briefwahl abgegeben werden.

Wohin muss ich die Wahlkarte senden?

Wenn Sie die Wahlkarte nicht dazu verwenden, vor einer Wahlbehörde zu wählen, sondern die Stimmabgabe mittels Briefwahl ausüben möchten, so müssen Sie die Wahlkarte – ausreichend frankiert – im Postweg (allenfalls im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit) an die zuständige Bezirkswahlbehörde senden (ist auf dem Wahlkartenkuvert bereits voradressiert).

Die Wahlkarte muss spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr dort einlangen, um in die Ergebnisübermittlung einbezogen werden zu können. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss Ihre Identität sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und lokale Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorgehen. Die eidesstattliche Erklärung muss vor Schließen des letzten Wahllokals in Österreich abgegeben worden sein (beachten Sie gegebenenfalls die Zeitverschiebung gegenüber Österreich bei Angabe der Uhrzeit).

Zuständig


Mayrhofer Florian
Kontaktdaten von Florian Mayrhofer
NameFlorian Mayrhofer
Telefon+43 2984 3501 27
Faxnummer+43 2984 3501 32
E-Mail (offiziell)florian.mayrhofer@eggenburg.gv.at
BüroZimmer 2