Buschenschankanmeldung

Laut NÖ Buschenschankgesetz sind Wein- und Obstgärtner berechtigt, Wein Sturm Traubenmost und – saft auszuschenken.

Buschenschanken müssen bei der Gemeinde angemeldet werden. Sie dürfen höstens ohne Unterbrechung durch drei Monate ausgeübt weden. Zwischen den Ausschankterminen müssen mindestens 4 Wochen liegen. Die Buschenschank muss mindestens zwei Wochen vor Beginn angemeldet werden.

  • Name und Wohnort des Buschenschenkers
  • die Erzeugungsstätte, allenfalls die landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte
  • den Nachweis über die Bewirtschaftung von Weingärten und Obstgärten
  • den Nachweis über Menge und Gattung der zum Ausschank bestimmten Getränke gemäß § 37 Weingesetz 1999
  • die genaue Bezeichnung der Ausschankräumlichkeiten oder allfälliger sonstiger Betriebsflächen
  • die kalendermäßige Bezeichnung der Ausschankzeit 

Für die Anmeldung einer Buschenschank ist mit EUR 28,60 Bundesgebühr und EUR 3,50 Gemeindeverwaltungsabgabe zu vergebühren!

Zuständig


Elisabeth Stangl, Mag.
Kontaktdaten von Mag. Elisabeth Stangl
FunktionZivilschutzbeauftragte
NameMag. Elisabeth Stangl
Telefon+43 2984 3501 19
Faxnummer+43 2984 3501 32
E-Mail (offiziell)elisabeth.stangl@eggenburg.gv.at
BüroBürgerservice