Laut NÖ Buschenschankgesetz sind Wein- und Obstgärtner berechtigt, Wein Sturm Traubenmost und – saft auszuschenken.
Buschenschanken müssen bei der Gemeinde angemeldet werden. Sie dürfen höstens ohne Unterbrechung durch drei Monate ausgeübt weden. Zwischen den Ausschankterminen müssen mindestens 4 Wochen liegen. Die Buschenschank muss mindestens zwei Wochen vor Beginn angemeldet werden.
- Name und Wohnort des Buschenschenkers
- die Erzeugungsstätte, allenfalls die landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte
- den Nachweis über die Bewirtschaftung von Weingärten und Obstgärten
- den Nachweis über Menge und Gattung der zum Ausschank bestimmten Getränke gemäß § 37 Weingesetz 1999
- die genaue Bezeichnung der Ausschankräumlichkeiten oder allfälliger sonstiger Betriebsflächen
- die kalendermäßige Bezeichnung der Ausschankzeit
Für die Anmeldung einer Buschenschank ist mit EUR 28,60 Bundesgebühr und EUR 3,50 Gemeindeverwaltungsabgabe zu vergebühren!